IHR ANSPRUCH
Die ambulante Pflege ermöglicht es Betroffenen in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad.
1
PFLEGEGRAD 1
Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu 131 Euro im Monat
2
PFLEGEGRAD 2
Anspruch auf bis zu 796 Euro in Pflegegrad 2.
3
PFLEGEGRAD 3
Anspruch auf bis zu 1.479 Euro in Pflegegrad 3.
4
PFLEGEGRAD 4
Anspruch auf bis zu 1.859 Euro in Pflegegrad 4.
5
PFLEGEGRAD 5
Anspruch auf bis zu 2.299 Euro in Pflegegrad 5
Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten.
In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflege genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungsbudgets zur Verfügung.
In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen im Bereich der Körperpflege verwendet werden.
